ROUNDUP: EuGH bringt mit Urteil deutsches Glücksspielmonopol ins Wanken

Mar 6, 2007 1:10 PM

LUXEMBURG/BERLIN/STUTTGART (dpa-AFX) - Das staatliche Glücksspiel in Deutschland muss nach einem höchstrichterlichen Urteil um seine Monopolstellung gegenüber privaten Anbietern auch aus dem Ausland fürchten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte am Dienstag in Luxemburg ein italienisches Gesetz für ungültig, das private Anbieter von der Vergabe von Konzessionen für Sportwetten ausschließt. Nach Einschätzung des Deutschen Lottoverbandes, dem Zusammenschluss privater Anbieter, macht der Richterspruch den Glücksspielvertrag der Bundesländer hinfällig. Der Vertrag schließt private Internetangebote von Lotterien, Sportwetten und Spielbanken weitgehend aus. Der staatliche Lotto- und Totoblock sieht hingegen keine unmittelbare Bedeutung für sein Wettmonopol. Dem EuGH lag der so genannte Placanica-Fall (Aktenzeichen: C-338/04, C-359/04, C-360/04) vor. Die italienische Staatsanwaltschaft hatte gegen drei heimische Vermittler von Sportwetten für die britische Stanley International Betting Ltd Klage erhoben. Diese verfügten nicht über die nötige Konzession und die polizeiliche Genehmigung der Behörden. Die Vermittler boten in ihren Geschäften dennoch die Möglichkeit an, auf britische Sportereignisse zu wetten. Stanley International, das zur börsennotierten Stanley Leisure plc gehört, verfügte über ein Lizenz der Stadt Liverpool. Das italienische Gesetz schließt börsennotierte Unternehmen von der Konzessionsvergabe ausdrücklich aus. Der EuGH erkannte an, dass ein Mitgliedstaat im Kampf gegen das Verbrechen durchaus dem Glücksspielsektor Auflagen bei der Vergabe von Zulassungen machen kann. Diese müssten aber verhältnismäßig sein. Italien verfolgt mit diesem Ausschluss börsennotierter Unternehmen das Ziel, kriminelle Machenschaften bei Glücksspielen zu unterbinden. Verstöße gegen die Vorschriften können mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Die Richter beim EuGH kamen zu dem Schluss, 'dass der vollständige Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist'. Die italienischen Behörden hätten durchaus Möglichkeiten, um verlässlich zu prüfen, ob ein ausländisches Unternehmen die Gesetze respektiere. So könnten Informationen über die Konten und andere geschäftliche Daten der Hauptaktionäre oder deren Vertreter eingeholt werden. Die Richter urteilten, dass Strafrecht zwar grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei. Ein EU-Staat dürfe bei der Strafverfolgung aber nicht die garantierten Grundrechte im EU-Recht verletzen. Gegen die drei Vermittler hätte die italienische Justiz also nicht Anklage erheben dürfen. Die Mehrheit der Bundesländer wollte bisher das staatliche Monopol auf Glücksspiele bis Ende 2011 verlängern und private Onlineangebote weitgehend verbieten, etwa bei Sportwetten. Mit dem Verbot würde privaten Vermittlern die Geschäftsgrundlage entzogen. 'Die Länder müssen sich endlich ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinander setzen', forderte Norman Faber, Präsident des Lottoverbandes. Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004. 'Das Urteil betrifft die Rechtslage in Italien', sagte der Chef der Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Friedhelm Repnik. Die Toto-Lotto-Gesellschaft in Stuttgart ist derzeit Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Repnik betonte, der EuGH beziehe sich in seinem Urteil auch nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hatte. /rom/sl/DP/sb Weitere Informationen: www.dpa-AFX.de