Directors’ Dealings der ZEAL Network SE
Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach Artikel 19 MAR (Directors’ Dealings)
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der ZEAL Network SE, den Erwerb oder die Veräußerung von ZEAL-Aktien sowohl der Gesellschaft als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Neben den Kauf- und Verkaufsgeschäften in ZEAL-Aktien müssen auch Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf die ZEAL-Aktie, beispielsweise Erwerb oder Veräußerung von Optionen auf die ZEAL-Aktie, mitgeteilt werden. Der Erwerb oder die Gewährung von Optionen auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil und deren Ausübung unterliegen nicht der Mitteilungspflicht. Mitteilungspflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte von natürlichen und juristischen Personen, die mit einer der oben genannten Personen in einer engen Beziehung stehen.
01/02/2021 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
29/01/2021 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
18/08/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
18/08/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
23/06/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
18/05/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
09/04/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
08/04/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |
30/03/2020 | DGAP-DD: ZEAL Network SE deutsch |