DGAP-News: Rechtskraeftig
Jun 29, 2011 12:30 PM
Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
DGAP-News: Tipp24 SE / Schlagwort(e): Rechtssache
Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
29.06.2011 / 10:30
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Pressemitteilung
Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt
- Erste Grundsatzurteile zur Lotterievermittlung im Internet
rechtskräftig
- Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent
(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von
Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso
die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11.
November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das
Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des
Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie
Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das
Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie
Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund
mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar
erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die
inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das
Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler
unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100
Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung
von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse
zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende
wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.
Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte
für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das
Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten
Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen
Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis
im Internet Lotto vermitteln.
Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der
Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere
langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt.
Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher
Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'
Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-se.de/presse/
Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September
1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in
Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus
dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die
Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und
www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die
Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte
die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften,
zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang
in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX
aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische
Aktiengesellschaft.
Ende der Corporate News
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130098 29.06.2011
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