Tipp24 AG: Lottovermittlung im Internet durch Tipp24 bleibt in Berlin erlaubt

Sep 24, 2008 12:21 PM

Tipp24 AG / Sonstiges/Sonstiges

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Die Tipp24 AG hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen wichtigen Sieg
gegen den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag errungen. Das Gericht entschied
gegen das Land Berlin, dass die zentralen Vorschriften des
Glücksspiel-Staatsvertrags für gewerbliche Lotto-Spielvermittler wie Tipp24
keine Anwendung finden, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit enthalten.

Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2009. Gemäß dem
neuen Staatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte
die Vermittlung von Lotterien im Internet ab diesem Zeitpunkt ausnahmslos
verboten sein.

Diese Entscheidung ist das erste von Tipp24 erstrittene Urteil in einem
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren und damit für Tipp24 besonders
bedeutsam. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts benötigt Tipp24 in
Berlin für die Vermittlung von staatlichen Lotterien mit nicht mehr als
zwei wöchentlichen Ziehungen weiterhin keine staatliche Erlaubnis. Die
Erlaubnispflicht und das Verbot der Vermittlung dieser Lotterien im
Internet seien nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Für
unverhältnismäßig und unanwendbar erklärte das Gericht auch die gesetzliche
Anforderung, wonach Lottotipps nur bei der Lotteriegesellschaft des
Bundeslandes abgegeben werden dürfen, in dem sich der Spieler bei Abgabe
des Lottotipps aufhält. Schließlich erklärte das Gericht zusätzlich die
gesetzlichen Beschränkungen der Werbung von Tipp24 im und außerhalb des
Internets für rechtswidrig. Auch das Geschäftsmodell von Tipp24,
Provisionen von den Landeslotterien zu erhalten, bleibt zulässig: Das
Provisionsverbot des Berliner Rechts hat keinen Bestand (Verwaltungsgericht
Berlin, Aktenzeichen VG 35 A 15.08).

Das Land Berlin kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. 

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24.09.2008  Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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